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Besondere Hinweise zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist:
Die folgenden Hinweise gelten generell für Rechtsmittel, also sowohl für die Einlegung
eines Widerspruchs wie auch für das Erheben einer Klage beim Sozialgericht:
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Sie haben grundsätzlich ab Zugang des Bescheides, bzw. Widerspruchbescheides einen
Monat Zeit, das Rechtsmittel einzulegen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist der
rechtzeitige Zugang beim Amt, bzw. bei Gericht, nicht, wie im Zivilrecht, das
rechtzeitige Absenden! Dazu folgende Tipps:
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Im Zweifel geben Sie den Widerspruch beim Amt persönlich ab und lassen Sie sich
den Eingang bestätigen, z.B. auf einer Kopie oder einem zweiten Ausdruck.
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Bei Gericht werfen Sie die Klageschrift einfach in den Fristbriefkasten,
üblicherweise am Haupteingang.
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Fristwahrend gegenüber Amt und Gericht ist auch ein Telefax. Lassen Sie einen Sendebericht drucken!
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Fristbeginn ist grundsätzlich der Tag, an dem Ihnen der (Widerspruchs-)Bescheid
tatsächlich zugegangen und dies auch beweisbar ist. Beweisbar ist der Zugang z.B. bei
der Zustellung durch Einschreiben-Rückschein oder per Postzustellungsurkunde (ist auf
dem Umschlag vermerkt).
Wichtige Ausnahme: Ist Ihnen der Bescheid nur als normaler Brief zustellt worden, wie
es üblich ist, so greift die sog. gesetzliche Zustellungsfiktion:
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Danach gilt der Bescheid Ihnen als zugegangen am 3. Tag nach dem Tag, der sich
aus dem Poststempel auf dem Umschlag ergibt.
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Beispiel: Der Poststempel lautet auf den 05.02., dann gilt der Bescheid Ihnen
als am 08.02. zugegangen. Rechtlich erheblicher Tag des Zugangs ist also der
08.02.
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Ist Ihnen der Bescheid tatsächlich später zugegangen, können Sie sich darauf
berufen. Die Behörde muß dann den Zugangszeitpunkt beweisen. Im Zweifel
konsultieren Sie bitte einen Anwalt
Fristablauf ist genau am Ende desjenigen Tages im Folge-Monat, der der Zahl nach
demjenigen entspricht, an dem Ihnen der (Widerspruchs-)Bescheid als zugegangen gilt
(s.o.), und nicht, wie vielfach angenommen, exakt 4 Wochen oder 30 Tage später.
Beispiel: Ist der rechtliche erhebliche Tag des Zugangs der 04.04., so endet die Frist
mit Ablauf des 04.05. um 24:00. Fehlt der Tag im Folgemonat, z.B. der 31., so gilt der
letzte Tag des Folgemonats als Fristablauf.
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Bei bereits eingetretenem Fristversäumnis können Sie ggf. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, wenn Sie unverschuldet am Einhalten der Frist gehindert waren. Dies unterliegt aber hohen Anforderungen. Konsultieren Sie ggf. einen Anwalt!
Praktisches Beispiel 1:
Sie erhalten den Bescheid tatsächlich am 04.03. per einfachem Brief, der Poststempel lautet auf den 03.03. Der Bescheid gilt Ihnen rechtlich damit als am 06.03. zugegangen. Die Rechtsmittelfrist läuft folglich am 06.04. ab.
Praktisches Beispiel 2:
Sie erhalten den Bescheid per Einschreiben-Rückschein am 30.01., der Poststempel lautet auf den 29.01., der Bescheid ist Ihnen, anhand des Rückscheins beweisbar, auch rechtlich am 30.01. zugegangen. Die Rechtsmittelfrist läuft am 28.02. ab, da der Februar keinen 30. Tag hat.
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