Unterlagen-Assistent:
Was wir für Sie tun können:
  • Wir helfen Ihnen, zunächst zur Wahrung Ihrer Rechte fristgerecht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung der Verwaltung einzulegen und Akteneinsicht zu bekommen.
  • Unsere ärztlichen Gutachter ermitteln den Ihnen tatsächlich zustehenden Grad der Behinderung und einschlägige Merkzeichen anhand der erhaltenen medizinischen Unterlagen. Sie erhalten eine sozialmedizinische Kurzstellungnahme, mit der Sie Ihr Rechtsmittel selbst begründen können.
  • Auf Wunsch beauftragen wir für Sie bei unseren Vertragsanwälten eine für Ihren Fall vorformulierte, unterschriftsreife Begründung Ihres Rechtsmittels mit Ihrem Briefkopf. Alternativ vermitteln wir gerne einen ARAS-Anwalt vor Ort, der für Sie das Verfahren führt.
Welche Kosten für Sie anfallen:
  • Kostenlos können Sie alle notwendigen Schreiben zur Einlegung des richtigen Rechtsmittels, das Beantragen von Akteneinsicht und ggf. einer Fristverlängerung für die Begründung Ihres Rechtsmittels online mit Hilfe dieses Assistenten direkt hier erstellen.
  • Unsere sozialmedizinischen Kurzstellungnahmen bieten wir regulär für 130,- € inkl. USt an. Für Mitglieder bestimmter Vereine, Verbände und Selbsthilfegruppen, sowie für Berechtigte zur staatlichen Rechtsberatungshilfe gibt es Vergünstigungen. Beachten Sie entsprechende Hinweise.
  • Auf Wunsch bekommen Sie eine für Ihren Fall formulierte Begründung als unterschriftsreifes Schreiben mit Ihrem Briefkopf gegen eine pauschale Gebühr von weiteren 59,- € inkl. USt. Steht Ihnen staatliche Rechtsberatungshilfe zu, ermäßigt sich diese Gebühr auf 10,- €.
Wie das weitere Vorgehen aussieht:
  • Erstellen Sie sich nachfolgende den für Ihren Fall passenden Unterlagensatz.
  • Unterschreiben und versenden Sie die Schreiben an Verwaltung und ggf. Sozialgericht. Beachten Sie ggf. für die Einlegung des Widerspruchs, bzw. die Erhebung der Klage die geltende Monats-Frist ab Erhalt des (Widerspruchs-)Bescheides: >> Hinweise zu Rechtsmittel-Fristen <<
  • Nach Erhalt der von der Verwaltung angeforderten Unterlagen können Sie die Erstellung der Kurzstellungnahme und auf Wunsch der Begründung Ihres Rechtsmittels oder der Vermittlung eines Kooperationsanwalts vor Ort beauftragen. Nutzen Sie hierzu bitte Auftragsformular und Checkliste aus dem Unterlagensatz.
Kosten fallen für Sie erst ab schriftlicher Auftragserteilung per Post an.
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Besondere Hinweise zur Einhaltung der Rechtsmittelfrist:

Die folgenden Hinweise gelten generell für Rechtsmittel, also sowohl für die Einlegung eines Widerspruchs wie auch für das Erheben einer Klage beim Sozialgericht:

  • Sie haben grundsätzlich ab Zugang des Bescheides, bzw. Widerspruchbescheides einen Monat Zeit, das Rechtsmittel einzulegen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit ist der rechtzeitige Zugang beim Amt, bzw. bei Gericht, nicht, wie im Zivilrecht, das rechtzeitige Absenden! Dazu folgende Tipps:
    • Im Zweifel geben Sie den Widerspruch beim Amt persönlich ab und lassen Sie sich den Eingang bestätigen, z.B. auf einer Kopie oder einem zweiten Ausdruck.
    • Bei Gericht werfen Sie die Klageschrift einfach in den Fristbriefkasten, üblicherweise am Haupteingang.
    • Fristwahrend gegenüber Amt und Gericht ist auch ein Telefax. Lassen Sie einen Sendebericht drucken!

  • Fristbeginn ist grundsätzlich der Tag, an dem Ihnen der (Widerspruchs-)Bescheid tatsächlich zugegangen und dies auch beweisbar ist. Beweisbar ist der Zugang z.B. bei der Zustellung durch Einschreiben-Rückschein oder per Postzustellungsurkunde (ist auf dem Umschlag vermerkt).

    Wichtige Ausnahme: Ist Ihnen der Bescheid nur als normaler Brief zustellt worden, wie es üblich ist, so greift die sog. gesetzliche Zustellungsfiktion:
    • Danach gilt der Bescheid Ihnen als zugegangen am 3. Tag nach dem Tag, der sich aus dem Poststempel auf dem Umschlag ergibt.
    • Beispiel: Der Poststempel lautet auf den 05.02., dann gilt der Bescheid Ihnen als am 08.02. zugegangen. Rechtlich erheblicher Tag des Zugangs ist also der 08.02.
    • Ist Ihnen der Bescheid tatsächlich später zugegangen, können Sie sich darauf berufen. Die Behörde muß dann den Zugangszeitpunkt beweisen. Im Zweifel konsultieren Sie bitte einen Anwalt

  • Fristablauf ist genau am Ende desjenigen Tages im Folge-Monat, der der Zahl nach demjenigen entspricht, an dem Ihnen der (Widerspruchs-)Bescheid als zugegangen gilt (s.o.), und nicht, wie vielfach angenommen, exakt 4 Wochen oder 30 Tage später.

    Beispiel: Ist der rechtliche erhebliche Tag des Zugangs der 04.04., so endet die Frist mit Ablauf des 04.05. um 24:00. Fehlt der Tag im Folgemonat, z.B. der 31., so gilt der letzte Tag des Folgemonats als Fristablauf.

  • Bei bereits eingetretenem Fristversäumnis können Sie ggf. die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen, wenn Sie unverschuldet am Einhalten der Frist gehindert waren. Dies unterliegt aber hohen Anforderungen. Konsultieren Sie ggf. einen Anwalt!

Praktisches Beispiel 1:

Sie erhalten den Bescheid tatsächlich am 04.03. per einfachem Brief, der Poststempel lautet auf den 03.03. Der Bescheid gilt Ihnen rechtlich damit als am 06.03. zugegangen. Die Rechtsmittelfrist läuft folglich am 06.04. ab.

Praktisches Beispiel 2:

Sie erhalten den Bescheid per Einschreiben-Rückschein am 30.01., der Poststempel lautet auf den 29.01., der Bescheid ist Ihnen, anhand des Rückscheins beweisbar, auch rechtlich am 30.01. zugegangen. Die Rechtsmittelfrist läuft am 28.02. ab, da der Februar keinen 30. Tag hat.